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<nav class="article-breadcrumb"><a href="https://www.amball.com/de/magazine">Magazin</a><span class="article-breadcrumb__sep">/</span><a href="https://www.amball.com/de/glossary">Glossar</a><span class="article-breadcrumb__sep">/</span><span class="article-breadcrumb__current">PPWR (EU-Verpackungsverordnung)</span></nav> <h1 class="article-h1">PPWR (EU-Verpackungsverordnung)</h1> <p class="article-byline"><span class="cluster-badge">Licensing Manufacturing Compliance</span> · Aktualisiert 14. Oktober 2026</p> <div class="article-intro"><p>Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) ist die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung der EU. Sie gilt seit dem 12. August 2026 für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, einschließlich Geschenkboxen, Polybags und Kartons für Merchandise.</p></div> <ul><li>Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 allgemein und ersetzt die Richtlinie 94/62/EG.</li><li>Der Hersteller der Verpackung, bestimmt über Name oder Marke sowie Designhoheit, muss eine Konformitätsbewertung durchführen, eine Konformitätserklärung ausstellen und technische Unterlagen führen.</li><li>Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Minimierung und Leerraum greifen ab dem 1. Januar 2030; die Kommission betont, dass die Durchsetzung den Handel nicht stören soll.</li></ul><p>PPWR steht für die Verordnung (EU) 2025/40, die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung der EU. Das Europäische Parlament und der Rat haben sie am 19. Dezember 2024 verabschiedet, veröffentlicht wurde sie am 22. Januar 2025 im Amtsblatt, in Kraft getreten ist sie am 11. Februar 2025, und seit dem 12. August 2026 gilt sie allgemein. Sie ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Quellen: die <a href="https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en">PPWR-Übersicht der Europäischen Kommission</a> und ihr <a href="https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/ad14cb8f-8d4f-11f1-9262-01aa75ed71a1/language-en">PPWR-FAQ, zweite Ausgabe, August 2026</a>.</p><h2>Was gilt unter der PPWR als Verpackung</h2><p>Die Verordnung definiert Verpackung als einen Gegenstand, unabhängig vom Material, den ein Wirtschaftsakteur verwendet, um Produkte zu enthalten, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren, sei es gegenüber einem anderen Unternehmen oder einem Endnutzer. Erfasst wird Verpackung unabhängig davon, ob sie leer oder gefüllt, in der EU hergestellt oder importiert ist. Ausgenommen sind Teile, die fester Bestandteil eines Produkts sind und zusammen mit diesem entsorgt werden. Anhang I enthält eine beispielhafte, nach Angaben der Kommission nicht abschließende Liste.</p><p>Für Merchandise bedeutet das: Geschenkboxen, Polybags, Versandkartons und E-Commerce-Versandtaschen sind Verpackung. Ob eine Displaybox oder ein Kleiderbügel darunterfällt, hängt von der Funktion ab. Ein zusammen mit einem Kleidungsstück verkaufter Bügel wird häufig als Beispiel genannt. Jeder Artikel sollte anhand der Definition und des Anhangs I einzeln geprüft werden, statt pauschal eingeordnet zu werden.</p><h2>Wer gilt als „Hersteller“ der Verpackung</h2><p>Diese Frage entscheidet, wer die Pflichten trägt. Laut FAQ der Kommission gilt als Hersteller das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke die Verpackung in Verkehr gebracht wird, sofern sie einen Namen oder eine Marke trägt, auch wenn ein anderes Unternehmen sie herstellt oder befüllt. Bei kundenspezifischer Verpackung ohne Namen gilt das Unternehmen als Hersteller, das die Bestellung aufgibt und die Designvorgaben festlegt. Bei Lizenzprodukten gilt laut FAQ: Ein Lizenzgeber, der das Verpackungsdesign vorgibt, ist Hersteller; ein Lizenzgeber, dessen Marke nur auf der Verpackung erscheint, ist es nicht. Die vertragliche Ausgestaltung entscheidet jeweils im Einzelfall.</p><h2>Was seit dem 12. August 2026 gilt</h2><p>Mehrere Pflichten gelten seit dem allgemeinen Anwendungsdatum für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden:</p><ul><li>Der Hersteller muss eine Konformitätsbewertung durchführen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und technische Unterlagen zusammenstellen (Artikel 38 und 39, Anhänge VII und VIII). Die technischen Unterlagen müssen bei Einwegverpackungen fünf Jahre aufbewahrt werden.</li><li>Die Verpackung muss eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name oder Marke, Postanschrift und, soweit vorhanden, elektronische Kontaktdaten des Herstellers tragen, entweder auf der Verpackung selbst oder in einem Begleitdokument (Artikel 15 Absätze 5 und 6).</li><li>Der Hersteller muss besorgniserregende Stoffe minimieren (Artikel 5 Absatz 1); die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Artikel 5 Absatz 4). Die PFAS-Grenzwerte nach Artikel 5 Absatz 5 gelten nur für lebensmittelkontaktfähige Verpackungen.</li><li>Importeure müssen prüfen, ob der Hersteller außerhalb der EU Bewertung und Erklärung erstellt hat, bevor die Verpackung in Verkehr gebracht wird (Artikel 18).</li></ul><p>Die Kommission erklärt, dass die Durchsetzung dieser Pflichten den Handel nicht stören soll. Eine Behörde, die einen Verstoß feststellt, muss den Wirtschaftsakteur zunächst zur Abstellung auffordern; erst wenn der Verstoß fortbesteht, kann sie die Verpackung verbieten, zurückrufen oder vom Markt nehmen.</p><h2>Was später kommt</h2><p>Zahlreiche Gestaltungsvorgaben gelten ab dem 1. Januar 2030 oder nach Durchführungsrechtsakten der Kommission: verbindliche Kriterien zur Recyclingfähigkeit, Vorgaben zur Verpackungsminimierung und ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Bestimmte Einwegformate sind ab dem 1. Januar 2030 verboten. Erzeuger (im englischen Text „producers“) müssen sich zudem im Erzeugerregister jedes Mitgliedstaats registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen (Artikel 44); unterhalb von 10 Tonnen pro Jahr gelten geringere Meldepflichten.</p><h2>Häufig gestellte Fragen</h2><h3>Gilt die PPWR für Merchandise-Verpackungen?</h3><p>Ja. Jede Verpackung, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, fällt in den Anwendungsbereich, einschließlich Geschenkboxen, Polybags und Kartons für Merchandise. Die Pflichten treffen den Hersteller der Verpackung im Sinne der Verordnungsdefinition, nicht automatisch die Fabrik.</p><h3>Gibt es eine Ausnahme für kleine Unternehmen?</h3><p>Das FAQ der Kommission enthält spezifische Regelungen für Kleinstunternehmen, etwa dass der Lieferant als Hersteller gilt, wenn der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen im selben Mitgliedstaat ist. Eine generelle Ausnahme von den Konformitätspflichten beschreibt es jedoch nicht. Für die Registrierung als Erzeuger stellt das FAQ klar, dass es keine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen gibt, auch wenn die Meldepflichten für Erzeuger unterhalb von 10 Tonnen pro Jahr geringer ausfallen.</p><h3>Wo finde ich die Vorschriften im Wortlaut?</h3><p>Ausgangspunkt sind die <a href="https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/packaging-waste_en">PPWR-Übersicht der Kommission</a> und das <a href="https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/ad14cb8f-8d4f-11f1-9262-01aa75ed71a1/language-en">FAQ</a>. Für eine verbindliche Einschätzung zur eigenen Verpackung empfiehlt sich die zuständige nationale Behörde oder ein Rechtsanwalt. Wie die PPWR bei Merchandise greift, erklärt unser Beitrag <a href="https://www.amball.com/de/magazine/ppwr-merchandise-packaging-manufacturer">PPWR für Merchandise: Wer ist der Verpackungshersteller?</a>.</p> <section class="related-section"><h2>Verwandte Glossarbegriffe</h2><div class="related-grid"><a href="https://www.amball.com/de/glossary/reach" class="related-card"><p class="related-label">Licensing Manufacturing Compliance</p><p class="related-title">REACH (EU-Chemikalienverordnung)</p><p class="related-snippet">REACH ist die zentrale Chemikalienverordnung der EU und regelt, welche Stoffe in einem in die EU verkauften Produkt enthalten sein dürfen und wie ihr Vorhandensein offengelegt werden muss. Bei Merchandise-Artikeln sind vor allem zwei Punkte relevant: die Meldepflicht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und spezifische Beschränkungen nach Anhang XVII, etwa der Grenzwert für die Nickelfreisetzung bei Metallwaren.</p></a><a href="https://www.amball.com/de/glossary/merchandising-consultant" class="related-card"><p class="related-label">Licensing Manufacturing Compliance</p><p class="related-title">Merchandising Consultant</p><p class="related-snippet">Ein Merchandising Consultant berät Vereine, Verbände oder Marken zur Merchandising-Strategie, etwa zu Sortimentsmix, Preisgestaltung und Lieferantenauswahl, ohne die Produkte selbst herzustellen oder zu vertreiben.</p></a></div></section> <section class="from-blog-section"><h2>Aus dem Magazin</h2><a class="from-blog-link" href="https://amball.com/de/magazine/eco-friendly-merchandising-a-2026-guide-for-buyers">Umweltfreundliches Merchandising für Einkäufer</a><a class="from-blog-link" href="https://amball.com/de/magazine/custom-merchandise-cost-and-minimum-order-quantity">Kosten für individuelle Merchandise-Artikel und Mindestbestellmengen: Was den Preis bestimmt</a></section>
